Pflichtteil: Schenkungen des Erblassers können sich auf Pflichtteilsansprüche auswirken

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Geerbt werden kann grundsätzlich nur das Vermögen, was zum Zeitpunkt des Erbfalls noch vorhanden ist. Was ist aber, wenn der Erblasser zu Lebzeiten bedeutende Vermögenswerte an Dritte oder andere Familienangehörige verschenkt und damit sein Vermögen und damit den Nachlass auf ein Minimum reduziert hat?

Meist ist die selbst genutzte Immobilie der wesentliche Teil des Vermögens. Da diese Immobilie meist auch das selbst gebaute oder renovierte „Daheim“ für Erblasser und dessen Kinder darstellt, wünschen sich viele Erblasser, dass das langjährige Familienheim auch nach dessen Tod in Familienbesitz bleibt. Häufig wird das ursprüngliche Einfamilienhaus dann umgebaut und renoviert und ein späterer Erbe zieht in das Haus ein. Schließlich schenkt der Erblasser dem späteren Erben die Immobilie zu Lebzeiten und bleibt selbst in „seinem“ Gebäudeteil wohnen.

Spätestens mit Anfall der Erbschaft führt diese -oft gut gemeinte- Schenkung des Erblassers unter den noch übrigen Erben zum Streit. Sofern der Erblasser nicht in besonderem Maße vermögend war, werden die übrigen Erben mit dieser Schenkung faktisch enterbt, denn der wesentliche Teil des Vermögens, nämlich die Immobilie, wurde bereits zu Lebzeiten unentgeltlich an einen Dritten oder einen Miterben übertragen.

WAS KÖNNEN DIE ÜBRIGEN ERBEN NUN TUN?

Auch wenn die verschenkte Immobilie zum Zeitpunkt der Erbschaft nicht mehr zum Vermögen gehört, kann der Erbe über den Pflichtteilsergänzungsanspruch möglicherweise doch noch die bereits erfolgte Schenkung kompensieren.

FÜR DIE ÜBRIGEN ERBEN STELLEN SICH IN DER GESCHILDERTEN SITUATION ZWEI FRAGEN:
1. WANN IST DIE SCHENKUNG ERFOLGT?
2. HAT SICH DER ERBLASSER EINEN NIESSBRAUCH ODER EIN WOHNRECHT VORBEHALTEN?

Ganz generell ist der Wert von Schenkungen der letzten 10 Jahre vor dem Tod, die über sog. „Anstandsschenkungen“, hinausgehen, dem Nachlasswert hinzuzurechnen. Der Erbe kann dann vom Beschenkten seinen Pflichtteil, also die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, verlangen. Diesen Anspruch nennt man den Pflichtteilsergänzungsanspruch.

Zu beachten ist jedoch die in § 2325 BGB geregelte „Abschmelzungsfrist“, die besagt, dass die Schenkung mit jedem abgelaufenen Jahr, das zwischen Schenkung und Erbschaft liegt um 1/10 weniger berücksichtigt wird. Stirbt der Erblasser also im Jahr 2017 und verschenkte 2012 einen Gegenstand, so ist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch nur noch 50% des Gesamtwertes zu berücksichtigen. Mit Ablauf von 10 Jahren, bleibt die Schenkung schließlich gänzlich unberücksichtigt.

Anders kann dies allerdings sein, wenn sich der Erblasser an dem durch Schenkung übertragenen Haus einen Nießbrauch oder ein Wohnrecht vorbehalten hat. Dann beginnt die sog. Abschmelzungsfrist erst mit dem Erbfall zu laufen. In diesen Fällen kann der Pflichtteilsergänzungsanspruch also auch bestehen, wenn die Schenkung schon länger als 10 Jahre her ist.

Fazit

Sollten Sie sich in der oben geschilderten Situation wiederfinden, empfehle ich dringend, sich möglichst zeitnah fachlich fundiert beraten zu lassen. Das Erbrecht gehört zu den wohl anspruchsvollsten Rechtsgebieten. Wie die Rechtslage im konkreten Fall tatsächlich ist, hängt oftmals von der juristischen Würdigung einzelner Formulierungen ab und ist für den Laien kaum zu durchschauen. Regelmäßig kann bereits im Rahmen einer Erstberatung ermittelt werden, ob Sie überhaupt Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend machen können und ob die Verfolgung der Ansprüche wirtschaftlich sinnvoll ist.