Jahreswechsel 2018-2019: Was ändert sich an den Gesetzen?

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Der Jahreswechsel steht unmittelbar vor der Tür. Regelmäßig ist ein Jahreswechsel auch ein willkommener Anlass für den Gesetzgeber neue Gesetze Inkrafttreten zu lassen bzw. Änderungen an bestehenden Gesetzen vorzunehmen.

Welche Änderungen kommen im Bereich des Familienrechts und im Erbrecht auf Sie zu?

1. Düsseldorfer Tabelle 2019

Wie in jedem Jahr werden zum Jahreswechsel 2019 die in der sog. „Düsseldorfer Tabelle“ festgesetzten Unterhaltsbeträge erhöht. Anders als im letzten Jahr, wo sich auch an der Eingruppierung der Einkommen Neuerungen ergaben, werden in diesem Jahr lediglich die zu zahlenden Beträge innerhalb der Altersgruppen leicht erhöht. So steigt z.B. der Mindestunterhalt für Kinder zwischen 0 und 5 Jahren um 6 € an, für Kinder zwischen 6 und 11 Jahren sind es 7 € mehr und für Kinder zwischen 12 und 17 Jahren ist schließlich 9 € mehr an Mindestunterhalt fällig. Bitte beachten Sie, dass sich die angegebenen Zahlen lediglich auf den Mindestunterhalt, also den Unterhalt für die niedrigste Einkommensstufe beziehen. In höheren Einkommensstufen können die Aufschläge ab dem Jahr 2019 abweichen.

Unverändert bleibt der Mindestunterhalt für volljährige Kinder, Einkommensgruppen, sowie der jedem Unterhaltspflichtigen verbleibende Selbstbehalt.

Um den für Sie geltenden neuen Zahlbetrag zu ermitteln, empfehle ich den Abgleich der vereinbarten prozentualen Einstufung im Einzelfall mit der neuen Düsseldorfer Tabelle 2019.

Sollte Ihre letzte Unterhaltsberechnung bereits längere Zeit zurückliegen, kann sich eine komplette Neuberechnung, die evtl. geänderte Lebens- oder Einkommensverhältnisse berücksichtigt, lohnen. Gem. § 1605 BGB können Sie alle zwei Jahre neue Auskünfte von dem Unterhaltspflichtigen verlangen.

2. Neue Bodenrichtwerte für Immobilien

Aufgrund der unaufhörlich steigenden Immobilienpreise passen zum 01.01.2019 viele Städte und Kommunen, auch in Rheinland-Pfalz, ihre Bodenrichtwerte an. Da für die Berechnung der Erbschafts- und Schenkungssteuer die Bodenrichtwerte der Städte und Kommunen für die Wertberechnung von Immobilien maßgeblich sind, kann es ab dem 01.01.2019 vermehrt dazu kommen, dass bereits aufgrund der gestiegenen Wertes einer Immobilie der Erbschafts- bzw. Schenkungssteuerfreibetrag für Ehegatten oder Kinder in Höhe von 400.000 EUR überstiegen wird.

Dies führte im letzten Quartal 2018 vermehrt dazu, dass Immobilien verschenkt wurden, was je nach Wert der Immobilie und des übrigen Vermögens zu Steuerersparnissen im fünfstelligen Bereich führen kann.

Von diesem, sicherlich teilweise vorschnellen „Trend“ rate ich jedoch oftmals ab. Wer ohnehin vorhatte, eine Immobilie zu Lebzeiten an die Kinder oder Ehegatten zu verschenken, der sollte die Gelegenheit in 2018 sicher noch nutzen. Eine vorschnelle Schenkung einer Immobilie, ohne Berücksichtigung der individuellen erbrechtlichen, persönlichen und finanziellen Folgen, lediglich zur Steuerersparnis, ist aus meiner Sicht keine gute Idee. Von derartigen Vorhaben ist daher abzuraten.

Bei sämtlichen Fragen aus dem Bereich des Familienrechts oder des Erbrechts stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.