Einen Angehörigen zu verlieren ist zweifellos ein einschneidendes und trauriges Erlebnis. Auch wenn die Trauer zunächst tief sitzt, sind Angehörige bzw. Erben gezwungen, zeitnah verschiedene Maßnahmen umzusetzen. Während die Beantragung von Sterbeurkunden, die Beauftragung eines Bestattungsunternehmens oder auch die Mitteilung an verschiedene Versicherungen den meisten Angehörigen geläufig ist, zeigt die berufliche Erfahrung, dass auf rechtlicher Seite viel Unsicherheit herrscht. Diese Übersicht soll Ihnen helfen, den Überblick über die dringend notwendigen Schritte nicht zu verlieren.
1. Abgabe des Testaments / Kontakt zum Nachlassgericht
Grundsätzlich kann nicht davon ausgegangen werden, dass das zuständige Standesamt das Nachlassgericht direkt über den Todesfall informiert. Die Information des Nachlassgerichts sollte deshalb durch die Angehörigen erfolgen. Das örtlich zuständige Nachlassgericht ist regelmäßig das Amtsgericht, in dessen Zuständigkeitsbereich der letzte Wohnsitz des Verstorbenen gewesen ist.
In diesem Zuge sollten auch Testamente, die in der Wohnung des Verstorbenen gefunden wurden, beim Nachlassgericht abgegeben werden. Hierbei ist zu beachten, dass ein Testament nicht zwingend als solches benannt worden sein muss. Maßgeblich ist vielmehr der Inhalt des Schriftstücks. Im Zweifel ist es in jedem Fall ratsam, das Schriftstück dem zuständigen Nachlassgericht zu übermitteln. Wer ein Testament in den Händen hält und es wissentlich dem Nachlassgericht vorenthält, läuft Gefahr, sich der Urkundenunterdrückung strafbar zu machen. Dies kann in letzter Konsequenz die Erbunwürdigkeit zur Folge haben.
Sofern der Verstorbene keine Verfügung von Todes wegen hinterlassen hat, wird das Nachlassgericht Kontakt zu den gesetzlichen Erben aufnehmen. Hatte der Verstorbene ein notarielles Testament errichtet, so wurde dieses durch den beurkundenden Notar hinterlegt.
2. Annahme / Ausschlagung der Erbschaft
Vorab sei an dieser Stelle mit dem wohl am weitest verbreiteten Irrtum aufzuräumen: Der Erbe erlangt seine Stellung als solcher nicht zwingend durch formelle Annahme der Erbschaft. Vielmehr wird die Erbenstellung durch den Tod des Erblassers begründet, ohne dass es einer ausdrücklichen oder formellen Annahme der Erbschaft bedarf (§ 1942 BGB).
Umso wichtiger ist es, die Frist für die Ausschlagung der Erbschaft nicht zu verpassen. Gem. § 1944 BGB beträgt diese sechs Wochen.
Der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass es selbstverständlich dennoch möglich ist, die Erbschaft durch explizite Erklärung anzunehmen. Zu beachten ist jedoch auch, dass in diesem Falle eine spätere Ausschlagung z.B. wegen Überschuldung des Nachlasses nicht mehr möglich ist.
3. Sichtung und Auswertung der Dokumente des Verstorbenen
Gerade weil die Ausschlagungsfrist mit sechs Wochen sehr kurz ist, sollte zeitnah nach dem Tod mit der Sichtung und Auswertung der Unterlagen begonnen werden. Nur wenn die potentiellen Erben einen umfassenden Überblick über den Nachlass haben, kann die Werthaltigkeit des Nachlasses zuverlässig eingeschätzt werden. Ist der Nachlass überschuldet, sollten sich die Erben in jedem Fall mit der Ausschlagung der Erbschaft beschäftigen. Auch wenn es oftmals schwerfällt, sollten sich Erben an diesem Punkt möglichst nicht von Gefühlen gegenüber dem Verstorbenem oder Emotionen beeinflussen lassen. Erben sollten sich an dieser Stelle bewusst darüber sein, dass sie für Schulden schlimmstenfalls mit ihrem gesamten Vermögen haften. Die Beratung durch einen Rechtsanwalt für Erbrecht kann Ihnen an dieser Stelle helfen, die Werthaltigkeit des Nachlasses zu beurteilen und Ihr privates Vermögen zu schützen.