Zum 01.01.2022 werden die Bedarfssätze für minderjährige und volljährige Kinder in der Düsseldorfer Tabelle neu angeglichen. Die Düsseldorfer Tabelle wird seit 1979 vom Oberlandesgericht Düsseldorf herausgegeben. Ihr kommt keine bindende rechtliche Wirkung zu, jedoch gilt sie als Maßstab für Unterhaltsberechnungen. Auch vor Gericht wird sie meistens angewandt.
Die Anhebung der Bedarfssätze minderjähriger Kinder beruht auf einer Änderung der „Vierten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnungen vom 30.11.2021 (BGBI, 2021 I 5066). Hierin wurde der Mindestbedarf für minderjährige Kinder getrennt lebender Eltern erhöht.
ÄNDERUNGEN IM ÜBERBLICK
Die Düsseldorfer Tabelle ist in Altersstufen der Kinder unterteilt. Die jeweiligen Unterhaltsbeträge richten sich nach dem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. In der Tabelle von 2021 reichten die Einkommensstufen bis zu einem Nettoeinkommen von 5.500 Euro; Die neue Tabelle 2022 wurde um fünf Gehaltsstufen erweitert und endet nun bei einer Einkommensgrenze von 11.000 Euro. Lag das jeweilige Einkommen vorher über 5.500 Euro, musste nach Umständen des Falles einzeln entschieden werden. Durch die Änderung wird es einfacher, etwaige Unterhaltsforderungen auch außergerichtlich einzuschätzen.
Auch die Höhe der Beiträge hat sich geändert. Der Mindestunterhalt in der ersten Einkommensgruppe ist somit ab Januar 2022 in der ersten Altersstufe (Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres) bei 396 Euro angesetzt, was einer Anhebung um 3 Euro entspricht. Die zweite Altersstufe (bis Vollendung des 12. Lebensjahres) befindet sich mit einer Anhebung um 4 Euro nun bei 455 Euro. Die höchste Anhebung geschieht in der dritten Altersstufe (bis zur Volljährigkeit) mit einer Erhöhung um 5 Euro auf 533 Euro.
Auch der Bedarfssatz volljähriger Kinder wurde für 2022 angehoben. Berechnet wird er mit 125% des Bedarfes der zweiten Altersstufe, was in der ersten Einkommensgruppe nun einem Bedarf von 569 Euro entspricht.
Bei der Bemessung des Ehegattenunterhalts soll fortan nach Übereinkunft der überwiegenden Mehrheit der Oberlandesgerichte ein Bonus von 1/10 vom bereinigten Einkommen als Erwerbsanreiz abgezogen werden.
Die Anrechnung des Kindergeldes bleibt im Vergleich zu 2021 gleich. Auch beim Selbstbehalt hat sich nichts geändert.
ÄNDERUNGEN FALLEN OFT GERINGER AUS ALS ERHOFFT
Neben allen Oberlandesgerichten ist auch die Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages an der Erstellung der Düsseldorfer Tabelle beteiligt. In einer Veröffentlichung im April 2021 sah die Kommission dringenden Handlungsbedarf bei den Änderungen in der Tabelle für das Jahr 2022. Für die Gewährleistung eines sinnvollen Maßstabs der Tabelle zum Einkommen müsse die gesamte Grundstruktur überarbeitet werden, so solle sich beispielsweise die Tabelle zukünftig nur noch jeweils auf ein Kind beziehen. Auch einzelne Bedarfsberechnungen sah die Kommission als zu hoch an. Eine Erhöhung der Einkommensgrenze sei dagegen überflüssig.
Die nun entschiedenen Anpassungen der Düsseldorfer Tabelle für das Jahr 2022 beschränken sich jedoch laut Oberlandesgericht Düsseldorf lediglich auf „dringend gebotene Änderungen“ im Vergleich zur Version des Jahres 2021. Grund dafür sind Schwierigkeiten beim Austausch, der pandemiebedingt nur digital erfolgen konnte. Die Reformpläne der Kommission konnten somit in diesem Jahr noch nicht in Angriff genommen werden.
Der Mindestunterhalt wird voraussichtlich zum 01.01.2023 zum nächsten Mal erhöht, was auch mit einer Anpassung der Düsseldorfer Tabelle einhergehen wird. Ob die Tabelle dann in einer neuen Grundstruktur erscheint, bleibt abzuwarten.