Die „Patchwork-Familie“ ist inzwischen in vielen Familien gelebte Realität und längst keine Seltenheit mehr. Der Begriff „Patchwork-Familie“ beschreibt den Umstand, dass Mütter und Väter nicht mehr nur mit ihren eigenen Kindern zusammenleben, sondern darüber hinaus noch Kinder eines neuen Partners im Haushalt leben und so ein neues Familiengefüge bilden.
Gesetzliche Erbfolge trägt der Lebenswirklichkeit von Patchwork-Familien keine Rechnung.
Was rein tatsächlich oftmals unproblematisch gelebt wird, kann aus erbrechtlicher Sicht einige Probleme und Unklarheiten mit sich bringen. Der Grund dafür liegt in erster Linie in der Tatsache begründet, dass das deutsche Erbrecht in seinen Grundlagen aus dem Jahr 1900, dem Jahr des Inkrafttretens des BGB, stammt. Das Modell der Patchwork-Familie war zu dieser Zeit kaum vorstellbar und spiegelt sich dementsprechend auch nicht in den erbrechtlichen Regelungen wider.
Das deutsche Erbrecht kategorisiert gesetzliche Erben nach Ordnungen. Als Erben 1. Ordnung sind zunächst die Abkömmlinge zu nennen (§1924 BGB). Haben sich die Beteiligten gegen die Scheidung der Ehe vom ersten Ehegatten entschieden, existiert darüber hinaus noch ein gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (§ 1931 BGB). In derartigen Konstellationen braucht es nicht viel Fantasie oder Vorstellungskraft, um zu erkennen, dass eine derartige Erbfolge den hinterbliebenen Partner in eine unangenehme und vom Erblasser meist auch nicht gewünschte Situation bringen kann. Ein derartiges Risiko ist auch in Fällen denkbar, in denen die erste Ehe geschieden wird und eine neue Ehe mit dem aktuellen Partner eingegangen wird. Auch wenn es zu Lebzeiten keinen offenen Streit innerhalb der Familie gab, so zeigt doch die Erfahrung, dass auch in den besten Familien an dieser Stelle die eigenen (finanziellen) Interessen an erster Stelle stehen. Der Streit ist damit vorprogrammiert.
Sofern Mütter und Väter also keine aktive Nachlassplanung betreiben und im Todesfall die gesetzliche Erbfolge greift, kann dies je nach persönlicher und finanzieller Situation leicht zum bösen Erwachen bei den Hinterbliebenen werden.
Nachlass frühzeitig planen.
Auch wenn die Nachlassplanung in derartigen Konstellationen meist kein leichtes Unterfangen darstellt, ist eine clevere und umsichtige Nachlassplanung der einzige Weg, die finanzielle Absicherung des überlebenden Partners und der eigenen Kinder gleichermaßen zu gewährleisten und das „böse Erwachen“ zu verhindern. Neben den aufgeworfenen erbrechtlichen Fragen hat die Planung des Nachlasses üblicherweise eine Vielzahl von (widerstreitenden) Interessen, sowie insbesondere auch steuerliche Aspekte zu berücksichtigen.
Gerne berate ich Sie und unterstütze Sie aktiv bei der Gestaltung Ihrer individuellen und rechtssicheren Nachlassregelung.